§ Rechtsanwaltskanzlei Bohrmann      
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Das anwaltliche Entgelt richtet sich seit dem 01.07.2004 grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Vergütungsverzeichnis (VV) gemäß RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Ebenso wie die BRAGO früher differenziert auch nun das RVG nach Gebühren in Prozessen und Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert. Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Mandant an dem Rechtsstreit hat. Z. B. ist dies bei einer Zahlungsklage die Höhe des Betrages, der vom Kläger eingefordert wird. Zu den einzelnen Gebühren kommen noch die Auslagen des Rechtsanwalts und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

Im außergerichtlichen Bereich kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten andere Gebühren vereinbaren als in der Gebührenordnung geregelt. Möchte der Rechtsanwalt höhere Gebühren als im RVG vorgegeben berechnen, muss er eine Gebührenvereinbarung mit seinem Mandanten treffen, in der die Höhe der Gebühren festgelegt ist. Gleichzeitig muss der Rechtsanwalt über die Höhe der gesetzlichen Gebühren aufklären.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sein Honorar als Vorschuss bereits vor dem endgültigen Abschluss seiner Tätigkeit in Rechnung zu stellen und auch einzuziehen. Diese Vorschüsse werden dann nach Beendigung des Mandats in der Schlussabrechnung verrechnet.

Der Rechtsanwalt ist dazu angehalten, bei Mandatserteilung den Mandanten über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären. Im Zweifelsfall kann sich der Mandant an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Überprüfung der Rechnung wenden.



 

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