Das anwaltliche Entgelt richtet sich seit dem
01.07.2004 grundsätzlich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
und dessen Vergütungsverzeichnis (VV) gemäß RVG
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2).
Ebenso wie die
BRAGO früher differenziert auch nun das RVG nach Gebühren in Prozessen und Gebühren für
außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Die Höhe der Gebühren
berechnet sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert. Dieser richtet sich
nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Mandant an dem Rechtsstreit
hat. Z. B. ist dies bei einer Zahlungsklage die Höhe des Betrages, der vom
Kläger eingefordert wird. Zu den einzelnen Gebühren kommen noch die Auslagen
des Rechtsanwalts und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Im außergerichtlichen Bereich kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten
andere Gebühren vereinbaren als in der Gebührenordnung geregelt. Möchte der
Rechtsanwalt höhere Gebühren als im RVG vorgegeben berechnen, muss er eine
Gebührenvereinbarung mit seinem Mandanten treffen, in der die Höhe der
Gebühren festgelegt ist. Gleichzeitig muss der Rechtsanwalt über die Höhe
der gesetzlichen Gebühren aufklären.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sein Honorar als Vorschuss bereits vor dem
endgültigen Abschluss seiner Tätigkeit in Rechnung zu stellen und auch
einzuziehen. Diese Vorschüsse werden dann nach Beendigung des Mandats in der
Schlussabrechnung verrechnet.
Der Rechtsanwalt ist dazu angehalten, bei Mandatserteilung den Mandanten
über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären. Im Zweifelsfall kann sich der
Mandant an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Überprüfung der Rechnung
wenden.