§ Rechtsanwaltskanzlei Bohrmann      
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Anwaltliches Inkasso - alles in einer Hand!
 
 + Beratung zur Sicherung Ihrer Forderungen, der korrekten Rechnungsstellung und des Verzugs
 + Überprüfung gegen Sie geltend gemachter Forderungen und Inkassokosten
 + Forderungsschreiben/Mahnschreiben gegenüber dem säumigen Schuldner
 + Mahn- /Klageverfahren
 + Zwangsvollstreckung titulierter Forderungen
 + Überwachung der Zahlungsströme
 + Fristenkontrolle


Ein Hauptproblem der meisten Selbstständigen ist die schlechte Zahlungsmoral der Kunden, was schnell zu eigenen finanziellen Engpässen führen kann. Unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann die Erfolgsquote des Forderungseinzuges jedoch merklich gesteigert werden, während Sie sich wieder auf die Tätigkeiten Ihres Leistungsangebots konzentrieren können.

Umgekehrt fällt bei der Prüfung von Forderungsaufstellungen immer wieder die Position der Inkassokosten auf. Grundsätzlich können die von den Inkassounternehmen zusätzlich geforderten Beitreibungskosten als sog. Verzugsschaden geltend gemacht werden. Zahlreiche Gerichte verneinen jedoch Grund bzw. Höhe bestimmter Positionen, die von Inkassobüros regelmäßig als "üblich und zulässig" erklärt werden.

Ferner gilt es zu beachten, dass es den Inkassounternehmen nicht erlaubt ist, die Forderungen ihrer Auftraggeber gerichtlich geltend zu machen; hierfür müssen Sie letzten Endes - je nach Höhe der Forderung und soweit Sie sich nicht selbst vor Gericht vertreten wollen - einen Rechtsanwalt beauftragen.

Inkassokosten können als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, sowie 286 BGB geltend gemacht werden. Der 5. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 19.09.1996 (OLGR Düsseldorf 1997, Seite 139) erwähnt, dass die Rechtsgrundlage des auf Erstattung von Inkasso- und Kontoführungskosten gerichteten Klagebegehrens in den Vorschriften über den Schuldnerverzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 284 BGB alter Fassung liegt.

Ein Teil der Gerichte bejaht zwar die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, macht hier allerdings sehr starke Einschränkungen zu Gunsten des Schuldners. Ist für den Gläubiger erkennbar, dass er auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes angewiesen ist, darf er nicht die Hilfe eines Inkassobüros in Anspruch nehmen. Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, wird unterschiedlich beurteilt. Dürfte der Gläubiger davon ausgehen, dass durch die Einschaltung des Inkassobüros die Forderung ausgeglichen wird, und stellt sich später das Gegenteil heraus, so sind nach teilweise vertretener Auffassung Inkassokosten neben den Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig.

Inkassobüros arbeiten im Wesentlichen mit drei Vergütungssystemen, der Pauschalvergütung, dem Entgelt nach Leistungsabschnitten – dies ist die häufigste Vergütungsform – und der Erfolgsprovision. Bei der Einzelvergütung wird der tatsächliche Aufwand vergütet, der Satz für die Einzelvergütung wird zwischen 10 und 20 € veranschlagt. Bei der Erfolgsprovision sind laut OLG Dresden (Urteil vom 01.12.1993, Az. 5 U 68/93) Forderungssätze zwischen 10 und 20 % der beizutreibenden Forderung üblich. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung beschäftigt sich allerdings mit der Bearbeitungsvergütung, die an der BRAGO bzw. am RVG orientiert ist.

Ein Schuldner, der sich gegen die Inkassokosten wehrt, hat somit gute Chancen, dass diese von den Gerichten nicht anerkannt werden. Bleibt festzuhalten, dass die Kosten eines Inkassobüros für den (versuchten) Forderungseinzug vielfach nicht vom Schuldner ersetzt verlangt werden können.

Lassen Sie Ihre Ansprüche daher lieber von Anfang an durch einen Rechtsanwalt prüfen. Auch dann, wenn Sie glauben, dass zu Unrecht Inkassokosten von Ihnen gefordert werden.


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