Anwaltliches Inkasso - alles in einer
Hand!
+ Beratung zur Sicherung Ihrer Forderungen, der korrekten
Rechnungsstellung und des Verzugs
+ Überprüfung gegen Sie geltend gemachter Forderungen und
Inkassokosten
+ Forderungsschreiben/Mahnschreiben gegenüber dem säumigen Schuldner
+ Mahn- /Klageverfahren
+ Zwangsvollstreckung titulierter Forderungen
+ Überwachung der Zahlungsströme
+ Fristenkontrolle
Ein Hauptproblem der meisten Selbstständigen ist die schlechte
Zahlungsmoral der Kunden, was schnell zu eigenen finanziellen Engpässen
führen kann. Unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann die Erfolgsquote
des Forderungseinzuges jedoch merklich gesteigert werden, während Sie sich
wieder auf die Tätigkeiten Ihres Leistungsangebots konzentrieren können.
Umgekehrt fällt bei der Prüfung von Forderungsaufstellungen immer wieder
die Position der Inkassokosten auf. Grundsätzlich können die von den
Inkassounternehmen zusätzlich geforderten Beitreibungskosten als sog.
Verzugsschaden geltend gemacht werden. Zahlreiche Gerichte verneinen
jedoch Grund bzw. Höhe bestimmter Positionen, die von Inkassobüros
regelmäßig als "üblich und zulässig" erklärt werden.
Ferner gilt es zu beachten, dass es den Inkassounternehmen nicht erlaubt
ist, die Forderungen ihrer Auftraggeber gerichtlich geltend zu machen;
hierfür müssen Sie letzten Endes - je nach Höhe der Forderung und soweit
Sie sich nicht selbst vor Gericht vertreten wollen - einen Rechtsanwalt
beauftragen.
Inkassokosten können als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, sowie
286 BGB geltend gemacht werden. Der 5. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat
in einer Entscheidung vom 19.09.1996 (OLGR Düsseldorf 1997, Seite 139)
erwähnt, dass die Rechtsgrundlage des auf Erstattung von Inkasso- und
Kontoführungskosten gerichteten Klagebegehrens in den Vorschriften über
den Schuldnerverzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 284 BGB alter Fassung liegt.
Ein Teil der Gerichte bejaht zwar die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten,
macht hier allerdings sehr starke Einschränkungen zu Gunsten des
Schuldners. Ist für den Gläubiger erkennbar, dass er auf die Hilfe eines
Rechtsanwaltes angewiesen ist, darf er nicht die Hilfe eines Inkassobüros
in Anspruch nehmen. Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, wird
unterschiedlich beurteilt. Dürfte der Gläubiger davon ausgehen, dass durch
die Einschaltung des Inkassobüros die Forderung ausgeglichen wird, und
stellt sich später das Gegenteil heraus, so sind nach teilweise
vertretener Auffassung Inkassokosten neben den Rechtsanwaltsgebühren
erstattungsfähig.
Inkassobüros arbeiten im Wesentlichen mit drei Vergütungssystemen, der
Pauschalvergütung, dem Entgelt nach Leistungsabschnitten – dies ist die
häufigste Vergütungsform – und der Erfolgsprovision. Bei der
Einzelvergütung wird der tatsächliche Aufwand vergütet, der Satz für die
Einzelvergütung wird zwischen 10 und 20 € veranschlagt. Bei der
Erfolgsprovision sind laut OLG Dresden (Urteil vom 01.12.1993, Az. 5 U
68/93) Forderungssätze zwischen 10 und 20 % der beizutreibenden Forderung
üblich. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung beschäftigt sich
allerdings mit der Bearbeitungsvergütung, die an der BRAGO bzw. am RVG
orientiert ist.
Ein Schuldner, der sich gegen die Inkassokosten wehrt, hat somit gute
Chancen, dass diese von den Gerichten nicht anerkannt werden. Bleibt
festzuhalten, dass die Kosten eines Inkassobüros für den (versuchten)
Forderungseinzug vielfach nicht vom Schuldner ersetzt verlangt werden
können.
Lassen Sie Ihre Ansprüche daher lieber von Anfang an durch einen
Rechtsanwalt prüfen. Auch dann, wenn Sie glauben, dass zu Unrecht
Inkassokosten von Ihnen gefordert werden.
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